Katzenbuch

WICHTIGE Informationen und Checklisten:

Was passiert mit Ihrem Tier, wenn Ihnen etwas Passiert?
Sie einen Unfall haben?
Sie längere Zeit ins Krankenhaus müssen?
Sie sich nicht mehr so gut um Ihr Tier kümmern können?
Sie nicht mehr da sind?
Wer kümmert sich kurz- oder langfristig um Ihren Liebling?

Wichtig: Die Angaben in diesem Buch ersetzen keine Prüfung durch einen Anwalt oder Notar.

Sie sollten immer einen Zettel bei sich tragen, der gefunden wird, falls Sie einen Unfall haben, 

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Außerdem sollten Sie eine Vorsorgevollmacht ausfüllen.
Diese Vollmacht sollten Sie immer ausgefüllt an einem zugänglichen Ort zu Hause haben.
Übergeben Sie der bevollmächtigten Person eine Kopie der Vollmacht.
Bewahren Sie alle wichtigen Unterlagen für Ihr Tier bei der Vorsorgevollmacht auf. Wichtig sind auch Anweisungen über Futter, eventuelle Medikamente, Vorlieben sowie Abneigungen, dieses Buch dazu zu legen kann auch nicht schaden.
Informieren Sie den Bevollmächtigten über den Aufbewahrungsort der Unterlagen.

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Tiere werden immer wieder in Testamenten als Erbe eingesetzt. Solche Erbeinsetzung sind leider nicht zulässig, denn Tiere können nicht erben.
Hier finden Sie unterschiedliche Gestaltungsoptionen, damit Ihr Liebling später tatsächlich angemessen versorgt wird.

Gestaltungsoption 1:
Bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens zum Erben und benennen Sie diese Person im Testament. Dann geht auch das Tier im Erbfall in den Besitz und die Obhut des Erben über.

Im Testament ist die Auflage, das die bedachte Person verpflichtet ist, das wesensmäßig (Hund, Katze, etc.) und namentlich bestimmte Tier bis zu dessen Ableben zu pflegen und zu versorgen. In den Auflagen sollten die genaue Pflege, Versorgung und Tierarzt des Tieres benannt werden. Die Auflagen, sollte vor der Beglaubigung vor dem Notar natürlich besprochen werden, ob der Erbe dazu bereit und in der Lage ist.

Zusätzlich sollte ein namentlich benannter Testamentsvollstrecker im Testament bestimmt werden.

Der die Aufgabe hat, regelmäßig zu kontrollieren, ob und inwieweit der bedachte Erbe die Auflage (Pflege und Versorgung des Tieres) tatsächlich erfüllt.

Als Testamentsvollstrecker kommen Verwandte, Freunde, Nachbarn, Anwälte oder ein Tierschutzverein in Betracht, die in der Nähe des Tieres leben. Missachtet der Erbe die Auflage oder kümmert sich nicht um das Tier, kann der Testamentsvollstrecker den Erben auf Einhaltung der Auflage vor Gericht verklagen.

Sie sollten im Testament auch eine Strafklausel einfügen, zum Beispiel, dass der Erbe 1000 Euro bezahlen muss oder im schlimmsten Fall vollständig das Erbe verliert, wenn er die Auflagen nicht erfüllt.

Alle Aufgaben sollten ganz konkret angeordnet werden. Damit die Pflege und Versorgung Ihres Tieres auch Ihren Vorgaben entsprechend umgesetzt werden kann.

Beispielsweise können Sie vorgeben, dass die Katze zweimal täglich mit einem bestimmten Nassfutter gefüttert werden muss und eine Auswahl von Trockenfutter immer aufgefüllt sein sollte, regelmäßig bei einem bestimmten Tierarzt Untersuchungen gemacht werden müssen oder die Katze ausschließlich innerhalb der Wohnung gehalten werden muss.

Um sicherzugehen, dass das Tier nicht frühzeitig einschläfert wird, sollten Sie einen bestimmten Tierarzt benennen und ihm die Entscheidung übertragen, wann das Tier aus gesundheitlichen Gründen eingeschläfert werden darf, aber auch erst nach Bestätigung des Testamentsvollstreckers.

Gestaltungsoption 2: Einsetzen von Erbe und Pfleger

Sie können auch einen Erben einsetzen und für das Tier einen zusätzlichen Pfleger, der vom Erbe vergütet werden muss. Der Pfleger, zum Beispiel ein Verwandter oder ein Tierschutzverein, der natürlich eine Person des Vertrauens sein sollte und möglichst eine persönliche Beziehung zu dem Tier haben sollte, erhält von dem Erben für die vorgegebene Pflege und Versorgung des Tieres eine monatliche, im Testament möglichst konkret bezeichnete Vergütung.

Gestaltungsoption 3: Stiftung

Wenn Sie ein großes Vermögen (mindestens 100.000 €) haben, kommt auch eine Stiftung in Betracht. Aus den Erträgen Ihres Vermögens werden die Unterhaltskosten des Tieres bezahlt, die Substanz des Vermögens darf nicht angegriffen werden. Da eine Stiftung auf ewig angelegt ist, müssen Sie auch bestimmen, was mit dem Vermögen nach dem Ableben des Tieres geschehen soll. Dazu können Sie jeden sinnvollen Zweck für maßgeblich erklären. Zum Beispiel den Tierschutzverein der sich um das Tier gekümmert hat, weiter zu unterstützen.

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